Beurlaubung von Kindern
Beurlaubung vom Unterricht
Schülerinnen und Schüler sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Eltern tragen die Verantwortung, die Einhaltung dieser Teilnahmepflicht sicherzustellen.
Gemäß § 15 SchulG kann eine Beurlaubung vom Unterricht oder von einzelnen Schulveranstaltungen auf Antrag und aus wichtigem Grund gewährt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
– das persönliche Interesse der Schülerin oder des Schülers an der Abwesenheit das öffentliche
Interesse an der Schulpflicht überwiegt und
– keine zwingenden schulischen Gründe entgegenstehen.
Die Entscheidung erfolgt stets nach einer Abwägung im Einzelfall. Wichtige Gründe können insbesondere sein:
– Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Geburt, schwere Erkrankung oder Todesfall in der Familie,
Wohnungswechsel)
– Besondere Veranstaltungen oder Tätigkeiten, z. B. ehrenamtliche Tätigkeiten
– kulturelle und bildungsbezogene Veranstaltungen (Wettbewerbe, Aufführungen, Konzerte)
– sportliche Wettkämpfe oder Trainingsmaßnahmen
– vorübergehender Auslandsaufenthalt der Eltern aus beruflichen Gründen, sofern eine Betreuung in Schleswig-Holstein nicht möglich ist und ein geeigneter Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird
Die Dauer der Beurlaubung soll in der Regel sechs Unterrichtstage pro Schuljahr nicht überschreiten.